Die Originale müssen Sie zusätzlich aufbewahren!
Dann würde doch die ganze Archivierung keinen Sinn machen!
In vielen Bereichen und unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen müssen Sie die Originale nicht zusätzlich aufbewahren. Ausnahmen findet man hier allerdings u.a. z.B. im Zollrecht oder bei Testamenten sowie vollstreckbaren Ausfertigungen.
Im Zivilrecht gibt es keine Aufbewahrungspflicht, lediglich eine Risikoabwägung, wenn z.B. Aussagen bewiesen werden sollen.
Voraussetzung für die Vernichtung der eingescannten Papierdokumente sind ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit!
In dem Schreiben des BMF ist unter Randziffer 4, 1.3 zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen wie folgt formuliert:
„Aufbewahrung von Unterlagen zu Geschäftsvorfällen und von solchen Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind.“
Rz. 140 Schreiben BMF 14.11.2014
"Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernicht werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind."